RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0050

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0049 1

Stammrechtssatz

In ein Handgemenge kann auch derjenige geraten, der sich gegen einen widerrechtlichen Angriff zur Wehr setzt. Hat der Beschuldigte in Notwehr oder unverschuldeter putativer Notwehr gehandelt, so war sein Verhalten auch nicht geeignet, Ärgernis zu erregen, weil Notwehrmaßnahmen von unbefangenen Menschen nicht als unerlaubt und schändlich empfunden werden. Gleiches hat für den Fall unverschuldeter Notwehrüberschreitung zu gelten (Hinweis E 10.9.1984, 84/10/0120, VwSlg 11502 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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