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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art94;Beachte
Aufhebung des B VwGH 26.9.1994, 92/10/0423 durch E VfGH 28.6.2000, K I-7/97-10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/09/26 92/10/0423 1Stammrechtssatz
Der Begriff der "Festsetzung" der Entschädigung in § 32 Abs 7 Tir NatSchG 1991 schließt im Umfang des äußersten möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, ein. Damit besteht auch in einem solchen Fall die sogenannte sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge hat, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft wird (Hinweis B 2.7.1990, 89/10/0227 u B 28.6.1993, 93/10/0112).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100164.X01Im RIS seit
11.07.2001