RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0275

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276

Rechtssatz

Im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides kann die bloße Unterlassung der Angabe des Namens des Primärschuldners zu keiner absoluten Nichtigkeit führen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Randziffer 436 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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