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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §88 Abs4;Rechtssatz
§ 88 Abs 4 ForstG 1975 enthält kein konkretes, sich aus der Vorschrift selbst ergebendes und unmittelbar an den Normunterworfenen gerichtetes Gebot oder Verbot, insbesondere keine Verpflichtung, Fällungen von Beständen oder Stämmen, die nicht in Form der "Auszeige" durch ein Forstorgan bezeichnet worden sind, zu unterlassen. Als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, kommt § 88 Abs 4 ForstG 1975 somit nicht in Betracht.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009