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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 289 Abs 2 BAO berechtigt - und verpflichtet -, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde liegt nur dort, wo die Berufungsbehörde überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. In einem solchen Fall wird von der Berufungsbehörde eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht (Hinweis E 26.1.1995, 94/16/0058, 0059).
Schlagworte
Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X04Im RIS seit
11.07.2001