RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0110

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

In der Frage der "Unterscheidbarkeit" diätetischer Lebensmittel von anderen Lebensmitteln "vergleichbarer Art" nach § 17 Abs 1 LMG 1975 geht es um die an der Zweckbestimmung orientierte Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln einerseits und nicht diätetischen Lebensmitten ("Standardprodukten") andererseits; eine Forderung nach der Unterscheidbarkeit eines diätetischen Lebensmittels von diätetischen Lebensmitteln anderer Hersteller entspräche nicht § 17 Abs 1 LMG 1975. Eine solche Auffassung würde zur Monopolisierung jenes diätetischen Lebensmittels führen, das als erstes in Verkehr gebracht wurde. Die Anmeldung gleicher Produkte anderer Hersteller müßte an der mangelnden Unterscheidbarkeit zum erstgenannten Produkt scheitern. Ein solcher Inhalt kann dem § 17 Abs 1 LMG 1975 keinesfalls unterstellt werden. Der von der belangten Behörde angestellte Vergleich zwischen dem angemeldeten Produkt "X HAFERKLEIE" und "anderer Haferkleie" entspräche somit nur dann dem § 17 Abs 1 LMG 1975, wenn es sich nach der Verkehrsauffassung von Haferkleie um das "Standardprodukt" handelte; mit anderen Worten, wenn der Haferkleie nach der Verkehrsauffasssung ein diätetischer Verwendungszweck gar nicht zugeschrieben würde, sondern sie überwiegend von "normalen", das heißt keiner bestimmten Gruppe iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 zuzurechenden Verbrauchern zur allgemeinen Gesundsheitsprophylaxe verwendet würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100110.X09

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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