RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0112

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für die Frage, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ist die von den Vertragsteilen gewählte Bezeichnung unmaßgeblich; entscheidend ist vielmehr der Vertragsinhalt (Hinweis E 15.11.1984, 83/15/0181, 0182, VwSlg 5930/F 1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X01

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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