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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Ob der als "Schrankraum" bezeichnete Raum als solcher zur Aufstellung von Schränken geeignet ist, ist nicht von Bedeutung, zumal die Bezeichnung wohl in dem Sinne gemeint ist, daß der Raum zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche ohne entsprechende Schränke in Regalen und dgl dienen sollte (sogenannter begehbarer Schrank). Einem solchen Schrankraum kommt aber jedenfalls die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (Hinweis: E 25.6.1992, 91/16/0064, 0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160283.X05Im RIS seit
11.07.2001