Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (bei Fassung eines Beschlusses betreffend die Zustimmung zur geplanten Änderung der Geschäftseinteilung) durch die Personalvertretungs-AufsichtskommissionRechtssatz
Dem gegen §39 Bundes-PersonalvertretungsG vorgebrachten Bedenken, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zur Namhaftmachung eines Kommissionsmitgliedes der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu berufen, ist entgegenzuhalten, daß insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundrechtes und des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, gesetzlich die Mitwirkung von - weisungsfreien - Interessenvertretern in nach Art133 Z4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörden festzulegen.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, im Recht nach Art6 MRK verletzt worden zu sein, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht näher zu treten, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides weder zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen noch die Stichhaltigkeit einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Anklage sind, sondern es vielmehr um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines zur Vertretung der Interessen öffentlich-rechtlicher Bediensteter berufenen Personalvertretungsorganes geht.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung der zuständigen (und gesetzmäßig zusammengesetzten) Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugrundeliegt, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.
Eine Verletzung des Grundrechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit setzt voraus, daß einem Staatsbürger durch einen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird. Durch den angefochtenen Bescheid ist derartiges nicht geschehen.
Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht. Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, daß der angefochtene Bescheid solche Rechte zum Gegenstand hätte.
Die gerügten Verfahrensmängel sind nicht geeignet, ein willkürliches Vorgehen der Behörde darzutun. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer in der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und er hat dies auch getan.
Der Verfassungsgerichtshof vermag kein willkürliches Vorgehen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission darin zu erblicken, daß sie die Auffassung vertritt, angesichts der Information, der Beschwerdeführer werde durch die geplante Änderung der Geschäftseinteilung keine dienstrechtlichen Nachteile erleiden, sei ein Einschreiten des Dienststellenausschusses zugunsten des Beschwerdeführers - wie die Einberufung einer Dienststellen(teil)versammlung gemäß §5 f Bundes-PersonalvertretungsG - nicht geboten gewesen. Insbesondere ist keine Vorschrift ersichtlich, wonach der Dienststellenausschuß beabsichtigten Verwendungsänderungen (§40 Abs2 BDG 1979) - als "einschneidenden Personalmaßnahmen" - jedenfalls entgegentreten müßte; vielmehr normiert §9 Abs3 lita Bundes-PersonalvertretungsG (bloß) die Verpflichtung des Dienstgebers, ua. Versetzungen dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei durch die Änderung der Geschäftseinteilung in unsachlicher Weise gegenüber Kollegen benachteiligt worden, kann sich nicht gegen die belangte Behörde, sondern allenfalls gegen die zuständige Dienstbehörde richten.
Schlagworte
Kollegialbehörde, Personalvertretung, Vermögensrecht privates, Eigentumsrecht SchutzumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B120.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B00120_01