RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0137

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
VStG §24;

Rechtssatz

War der Beschuldigte der Meinung, ihm wurde zu Unrecht die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen und das Gutachten des Amtssachvertändigen, auf das sich die Behörde dabei stützte, sei falsch, wußte er aber nicht wußte, wie er die Ausführungen des Amtssachverständigen widerlegen sollte, dann lag es an ihm, entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Hat der Beschuldigte es unterlassen, diesen Weg, der ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit als naheliegend erscheinen mußte und der ihm auch zumutbar war, zu beschreiten, kann er sich nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten des Amtssachverständigen bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auf geeignetem Wege entgegenzutreten, berufen. Ein erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens eingeholtes Privatgutachten stellt daher kein Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden des Beschuldigten iSd § 69 Abs 1 lit b AVG nicht geltend gemacht werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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