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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276Rechtssatz
Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß § 48a Abs 4 lit a BAO befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens steht somit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 48a BAO keinesfalls entgegen (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X02Im RIS seit
11.07.2001