RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0275

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §48a Abs4 lita;
BAO §90 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276

Rechtssatz

Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß § 48a Abs 4 lit a BAO befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens steht somit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 48a BAO keinesfalls entgegen (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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