RS Vwgh 1995/2/27 94/10/0176

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Bundes, gemäß dem Kompetenzbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) gesetzliche Regelungen, betreffend die Erfordernisse gewerblicher Betriebsanlagen, zu erlassen, schließt es nicht aus, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz die Errichtung und Benützung derselben Anlagen einer Regelung unterwirft (Hinweis E VfGH 3.7.1965, VfSlg 5024/1965). Der Grundsatz der Kompetenztrennung schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete - unter Bedachtnahme auf das Berücksichtigungsprinzip - nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Kompetenzträgern geregelt werden (Hinweis E 27.6.1994, 93/10/0153). In einer auf Gesichtspunkte des Naturschutzes abstellenden Regelung einer Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen durch den Landesgesetzgeber läge somit selbst dann kein Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung, wenn eine gewerberechtliche Regelung der Einrichtung von Werbeanlagen bestünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100176.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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