RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0110

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §17 Abs2;
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §2;

Rechtssatz

Wollte man alleine wahrheitsgemäßen Angaben über den diätetischen Zweck iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 die Wirkung zuschreiben, daß die Lebensmitteleigenschaft des Produktes iSd § 2 LMG 1975 beseitigt wäre, so wären die Vorschriften des § 17 LMG 1975 über die Anmeldepflicht inhaltsleer. Diese knüpfen nämlich an die "Aufmachung" bzw die "Verwendung von Bezeichnungen, die die Eignung des Lebensmittels iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 dartun" an (Hinweis § 17 Abs 2 LMG 1975). Folgte man der Auffassung, daß selbst wahrheitsgemäße Hinweise auf den diätetischen Zweck eines Produktes zur Folge hätten, daß dessen Lebensmitteleigenschaft verloren ginge, so verbliebe kein Anwendungsbereich für § 17 Abs 2 LMG 1975. Dies zeigt, daß die Verneinung der Lebensmitteleigenschaft allein wegen der Hinweise auf den diätetischen Zweck nicht dem § 17 LMG 1975 entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100110.X07

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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