RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0168

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

AVG §37 impl;
GGG 1984 §2 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;
WFG 1984 §53 Abs4 idF 1990/460;

Rechtssatz

Bereits den eingangs auf den "Schuldschein und Pfandurkunden" angebrachten Hinweisen auf die Darlehensfinanzierung einer "Kleinwohnung bzw Mittelwohnung" sowie dem auf dem Darlehensvertrag angebrachten Zusatz "kein Eigenheim" kam sehr wohl ein entsprechender Erklärungswert zu. Verstärkt wurde dieser Umstand durch den Wortlaut der ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Förderungszusicherung des Landes Kärnten zum "Ersterwerb einer Eigentumswohnung". Davon ausgehend bestand für die belangte Behörde ungeachtet des Wortlautes des Schreibens der Beschwerdeführerin (..."Finanzierung eines Eigenheims") iVm dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch den Befreiungstatbestand nach § 53 Abs 4 WFG 1984 in Anspruch nahm, jedenfalls eine unklare Sachlage, die zu entsprechenden Ermittlungen (zB durch Einsichtnahme in den Grundbuchstand) darüber hätte führen müssen, ob im konkreten Fall von der Beschwerdeführerin darlehensweise die Errichtung eines Eigenheims oder der Erwerb einer Wohnung finanziert wurde. Die Beschwerdeführerin konnte die Behauptung, es sei von ihr der Erwerb der Eigentumswohung finanziert worden, mit Rücksicht auf die oben dargestellte Sachlage ohne Verletzung des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führen (Dieses E erging nach Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG durch B vom 4.11.1994, 94/16/0222, 94/16/0168).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160168.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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