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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1736/66 E 10. März 1967 RS 1 (Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist; Hinweis: E 20.1.1993, 92/13/0215)Stammrechtssatz
Einem Antrag auf Verlängerung der für die Behebung von Mängeln eines Rechtsmittels eingeräumten Frist kommt keine den Ablauf der Verbesserungsfrist hemmende Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990140225.X01Im RIS seit
20.11.2000