RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0076

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124 Z1;
GewO 1994 §128;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die im § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 geforderte Zuverlässigkeit ist bei dem Gewerbe des Arbeitsvermittlers insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeinhaber Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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