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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §124 Z1;Rechtssatz
Die im § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 geforderte Zuverlässigkeit ist bei dem Gewerbe des Arbeitsvermittlers insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeinhaber Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040076.X01Im RIS seit
20.11.2000