RS Vwgh 1995/2/28 93/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §130;
GewO 1973 §259;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §5 Z2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0315 2 (hier: Abschluß eines Alleinvermittlungsvertrages allein ist noch nicht Ausübung des Immobilienmaklergewerbes)

Stammrechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides (in Verbindung mit dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses) enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat

(§ 44a lit a VStG) geht dahin, daß der Besch für zwei bestimmte, als Ehegatten und mit ihrer Anschrift bezeichnete Personen einen Bauplan mit der Plannummer K 0101 für den Umbau und Erweiterung des Einfamilienhauses zur Einreichung an die Baubehörde verfaßt habe. Dieser Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat läßt sich keine Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 entnehmen. Diese Umschreibung bildet daher keinen hinlänglichen Ansatzpunkt für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf, daß der Besch "dadurch" eine dem konzessionierten Baumeistergewerbe unterliegende Tätigkeit ausgeübt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040002.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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