RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0076

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §124 Z1;
GewO 1994 §128;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Verstößt ein Inhaber des Gewerbes "Arbeitsvermittler" WIEDERHOLT gegen die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergebenden Verpflichtungen eines Arbeitgebers bzw gegen das hier der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung (hier: wiederholter Verstoß gegen Bestimmungen des AuslBG), so sind solche Verstöße als schwerwiegend iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040076.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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