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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Verstößt ein Inhaber des Gewerbes "Arbeitsvermittler" WIEDERHOLT gegen die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergebenden Verpflichtungen eines Arbeitgebers bzw gegen das hier der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung (hier: wiederholter Verstoß gegen Bestimmungen des AuslBG), so sind solche Verstöße als schwerwiegend iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040076.X02Im RIS seit
20.11.2000