RS Vwgh 1995/2/28 95/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (Hinweis vgl E 24.4.1990, 89/04/0178). Demnach schließt diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung (nach § 356 Abs 3 GewO 1994) aus (Hinweis E 23.5.1989, 87/04/0007). Dies gilt in gleicher Weise für Personengesellschaften des Handelsrechts (Hinweis Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Randziffer 209, Punkt 3.1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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