RS Vfgh 1991/2/25 B431/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels; keine Darlegung der Verhinderungsgründe zur fristgerechten Mängelbehebung

Rechtssatz

Die Antragstellerin bringt vor, daß ihre Akten vom Finanzamt beschlagnahmt wurden. Sie legt jedoch nicht näher dar, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sie daran gehindert worden sei, innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist den Mangel (der ordnungsgemäßen Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt) ihrer Beschwerde zu beheben.

Die von der Antragstellerin weiters angeführte Begründung "der Rechtsanwalt war nicht erreichbar" befand der Gerichtshof bereits in seinem (Zurückweisungs-)Beschluß als für eine Fristerstreckung unzureichend.

Entscheidungstexte

  • B 431/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 B 431/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B431.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00431_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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