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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels; keine Darlegung der Verhinderungsgründe zur fristgerechten MängelbehebungRechtssatz
Die Antragstellerin bringt vor, daß ihre Akten vom Finanzamt beschlagnahmt wurden. Sie legt jedoch nicht näher dar, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sie daran gehindert worden sei, innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist den Mangel (der ordnungsgemäßen Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt) ihrer Beschwerde zu beheben.
Die von der Antragstellerin weiters angeführte Begründung "der Rechtsanwalt war nicht erreichbar" befand der Gerichtshof bereits in seinem (Zurückweisungs-)Beschluß als für eine Fristerstreckung unzureichend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B431.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B00431_3_01