RS Vwgh 1995/2/28 94/11/0369

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASchG 1972 §31 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs1;
VStG §12 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe gelten nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenzen, sei es die des ersten Satzes des § 12 Abs 1 VStG, sei es in abweichenden Verwaltungsvorschriften normierte (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110369.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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