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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Mit der Behauptung, daß die Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls ein "berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 187 FinStrG sei, sodaß die belangte Behörde in der Folge bei ihrer Ermessensentscheidung dem Antrag des Beschuldigten auf Ausübung des Gnadenrechtes "jedenfalls" hätte stattgeben müssen, verkennt der Beschuldigte die Rechtslage. Ein "berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 187 FinStrG ist die Voraussetzung dafür, daß die belangte Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen kann. Liegen "berücksichtigungswürdige Gründe" vor und ist damit die Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung iSd § 187 FinStrG erfüllt, so bedeutet dies noch nicht, daß die belangte Behörde bei der diesfalls durchzuführenden Abwägung von Billigkeitsgründen und Zweckmäßigkeitsgründen vom Ermessen keinen gesetzmäßigen Gebrauch macht, wenn sie die die Voraussetzung der Ermessensentscheidung bildenden "Gründe" nicht zugunsten des Antragstellers mit dem Ergebnis "berücksichtigt", daß sie die gegen die Nachsicht sprechenden Umstände überwiegen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140032.X03Im RIS seit
20.11.2000