RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0044 E 23. Jänner 1987 RS 3(hier ist eine Mitwirkung der Partei nicht erfolgt, die Behörde ist dagegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung hinreichend nachgekommen)

Stammrechtssatz

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040177.X02

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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