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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen der Werbung von Parteien durch dritte Personen bzw. der Erbringung von Leistungen für die Zuführung von ParteienRechtssatz
Aus mehrfachen Korrespondenzstücken ist eindeutig ersichtlich, daß durch Monate die inkriminierten Vertretungswerbungen dazu führten, daß von der Kanzlei des Beschwerdeführers Aufträge übernommen wurden; insbesondere war seine Kanzlei auch an der Abrechnung des Werbers S beteiligt, wie sich aus Paraphen auf den Belegen und der im Administrativakt enthaltenen Korrespondenz ergibt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls in die standeswidrigen Vorgänge in einer Weise involviert, daß der Verfassungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, der belangten Behörde anzulasten, bei der Sachverhaltswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen zu haben.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B133.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B00133_01