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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Hat als Vorstellungsbehörde im Anwendungsbereich des BGdAG ein Landeshauptmann tätig zu werden, verletzt er aber seine Entscheidungspflicht, dann muß vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs 2 AVG auf den zuständigen Bundesminister begehrt werden (Hinweis B VS 31.1.1969, 39/67, VwSlg 3852 F/1969).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete GemeinderechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040164.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010