RS Vwgh 1995/2/28 95/14/0021

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §37;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/14/0020 E 28. Februar 1995 94/14/0175 E 19. Oktober 1995

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Feststellung nach § 188 BAO ergeben sich aus einkommensteuerlichen Vorschriften: es müssen Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 oder 6 (§ 21 bis § 24 oder § 28) EStG vorliegen, diese müssen nach einkommensteuerlichen Vorschriften einer Mehrheit von Personen zugerechnet werden. Der Bescheid nach § 188 BAO stellt Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes bzw Überschusses - dieser umfaßt beispielsweise auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten - fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt weiters fest, welcher Anteil am Gewinn bzw Überschuß jedem Beteiligten zuzurechnen ist. Im Bescheid nach § 188 BAO ist zudem über bestimmte Fragen, welche die einkommensteuerliche Behandlung der festgestellten Einkünfteanteile betreffen, wie etwa, ob die Einkunftsteile der Besteuerung nach § 37 EStG unterliegen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 1997ff; Ritz, BAO-Kommentar, § 188 Textziffer 9ff), abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140021.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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