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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/14/0020 E 28. Februar 1995 94/14/0175 E 19. Oktober 1995Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Feststellung nach § 188 BAO ergeben sich aus einkommensteuerlichen Vorschriften: es müssen Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 oder 6 (§ 21 bis § 24 oder § 28) EStG vorliegen, diese müssen nach einkommensteuerlichen Vorschriften einer Mehrheit von Personen zugerechnet werden. Der Bescheid nach § 188 BAO stellt Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes bzw Überschusses - dieser umfaßt beispielsweise auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten - fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt weiters fest, welcher Anteil am Gewinn bzw Überschuß jedem Beteiligten zuzurechnen ist. Im Bescheid nach § 188 BAO ist zudem über bestimmte Fragen, welche die einkommensteuerliche Behandlung der festgestellten Einkünfteanteile betreffen, wie etwa, ob die Einkunftsteile der Besteuerung nach § 37 EStG unterliegen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 1997ff; Ritz, BAO-Kommentar, § 188 Textziffer 9ff), abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140021.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011