RS Vwgh 1995/2/28 93/04/0227

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §128 Z10 idF 1993/029;
GewO 1973 §226 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §28 Abs6;

Rechtssatz

Die wesentliche Aufgabe des Immobilienmaklers besteht nach den im § 226 GewO 1973 angeführten, der Bewilligungspflicht unterliegenden Tätigkeiten darin, daß der Makler (Realitätenvermittler) Personen zum Zwecke des Vertragsabschlusses - allenfalls nach notwendiger Beratung - zusammenführt (hier: die Durchführung von Ankäufen und Verkäufen sowie die Verwaltung von Liegenschaften des EIGENEN Dienstgebers ist nicht als eine solche "fachliche Tätigkeit" iSd § 226 Abs 1 GewO 1973 anzusehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040227.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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