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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §128 Z10 idF 1993/029;Rechtssatz
Die wesentliche Aufgabe des Immobilienmaklers besteht nach den im § 226 GewO 1973 angeführten, der Bewilligungspflicht unterliegenden Tätigkeiten darin, daß der Makler (Realitätenvermittler) Personen zum Zwecke des Vertragsabschlusses - allenfalls nach notwendiger Beratung - zusammenführt (hier: die Durchführung von Ankäufen und Verkäufen sowie die Verwaltung von Liegenschaften des EIGENEN Dienstgebers ist nicht als eine solche "fachliche Tätigkeit" iSd § 226 Abs 1 GewO 1973 anzusehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040227.X02Im RIS seit
20.11.2000