RS Vwgh 1995/2/28 95/14/0032

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 90/14/0049 2

Stammrechtssatz

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muß das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (Hinweis E 2.7.1987, 87/16/0052, E 23.11.1992, 91/15/0071, und Sommergruber - Reger, Finanzstrafgesetz mit Kommentar, 729).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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