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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der Erteilung einer Bieterbewilligung für die Wiederversteigerung auf Grund der Annahme mangelnder SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof vermag auch unter Berücksichtigung der gesamten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (er betreibt mit seiner Familie einen Campingplatz samt Cafe-Restaurant, Tennisplätzen, geheiztem Schwimmbad sowie Appartements in Leutasch, verfügt über Ferienwohnungen und ist Obmann des Fremdenverkehrsverbandes) der Auffassung der belangten Behörde, daß eine Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Eigenbesitzes durch den Beschwerdeführer nicht vorliegt, nicht entgegenzutreten. Ebensowenig ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil von der Behörde nicht festgestellt worden sei, wo seine Schafe untergebracht sind, obgleich dies ohne besondere Umstände möglich gewesen wäre, geeignet, einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler darzutun.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B838.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B00838_2_01