RS Vfgh 1991/2/25 B838/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1991
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §10 Abs3

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der Erteilung einer Bieterbewilligung für die Wiederversteigerung auf Grund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag auch unter Berücksichtigung der gesamten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (er betreibt mit seiner Familie einen Campingplatz samt Cafe-Restaurant, Tennisplätzen, geheiztem Schwimmbad sowie Appartements in Leutasch, verfügt über Ferienwohnungen und ist Obmann des Fremdenverkehrsverbandes) der Auffassung der belangten Behörde, daß eine Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Eigenbesitzes durch den Beschwerdeführer nicht vorliegt, nicht entgegenzutreten. Ebensowenig ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil von der Behörde nicht festgestellt worden sei, wo seine Schafe untergebracht sind, obgleich dies ohne besondere Umstände möglich gewesen wäre, geeignet, einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler darzutun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B838.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00838_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten