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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Auch die unrichtige Anwendung des § 76a ZDG bewirkt zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung. Die Prüfung, ob der Wehrpflichtige darin verletzt wurde, ist dem VwGH ausgehend von Art 133 Z 1 B-VG verwehrt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110044.X01Im RIS seit
20.11.2000