RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0215

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 2

Stammrechtssatz

Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten iVm der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040215.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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