RS Vfgh 1991/2/25 B622/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation der im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen Beschwerdeführer

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid der Kommission zur Wahrung des RundfunkG (über eine (Administrativ-)Beschwerde der "Arbeitsgemeinschaft der Vorarlberger Naturschutzorganisationen") erging an die im Verwaltungsverfahren als Antragstellerin aufgetretene Arbeitsgemeinschaft, die nach der Aktenlage alleinige Bescheidadressatin ist. Der Kommissionsbescheid kann also den Umständen nach nur die - allfällige - Rechtsposition der Arbeitsgemeinschaft selbst berühren, nicht hingegen die der nunmehrigen (am Administrativverfahren gar nicht beteiligt gewesenen) Beschwerdeführer (Österreichischer Alpenverein ua.) vor dem Verfassungsgerichtshof.

Entscheidungstexte

  • B 622/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 B 622/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B622.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00622_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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