RS Vwgh 1995/2/28 94/11/0391

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/11/0098 3

Stammrechtssatz

Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 36a Abs 1 Z 1 und § 36a Abs 4 WehrG 1990 - dies vor Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls nach § 35 Abs 1 WehrG 1990 - stand für das belangte Militärkommando, welches in der Folge den angefochtenen Einberufungsbefehl erließ, bindend fest, daß der seinerzeitige Befreiungsbescheid (§ 78 Abs 2 lita WehrG 1978) seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Der Feststellungsbescheid war mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen. An der damit gegebenen Bindungswirkung vermochte die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu ändern. Diese Bindungswirkung entfällt erst auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluß.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110391.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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