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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/11/0098 3Stammrechtssatz
Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 36a Abs 1 Z 1 und § 36a Abs 4 WehrG 1990 - dies vor Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls nach § 35 Abs 1 WehrG 1990 - stand für das belangte Militärkommando, welches in der Folge den angefochtenen Einberufungsbefehl erließ, bindend fest, daß der seinerzeitige Befreiungsbescheid (§ 78 Abs 2 lita WehrG 1978) seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Der Feststellungsbescheid war mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen. An der damit gegebenen Bindungswirkung vermochte die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu ändern. Diese Bindungswirkung entfällt erst auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluß.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110391.X01Im RIS seit
20.11.2000