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50/01 GewerbeordnungNorm
BefNwV Immobilienmakler Immobilienverwaltung 1982 §15 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs 6 GewO 1973 kann die Berücksichtigung des (hier: in den Fällen des § 15 Abs 1 Z 1 lit b Immobilienmakler Immobilienverwalter BefNwV normierten) Erfordernisses eine (hier: mindestens zweijährigen hauptberuflichen) fachlichen Tätigkeit nicht außer acht gelassen werden (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0088). Ein im wesentlichen theoretisches Wissen vermittelnder Bildungsgang kann diese geforderte fachliche Tätigkeit nicht zur Gänze ersetzen. Die Behörde darf daher davon ausgehen, daß ohne eine solche fachliche Tätigkeit eine erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung nicht erwartet werden kann (Hinweis E 28.4.1992, 92/04/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040227.X03Im RIS seit
20.11.2000