RS Vwgh 1995/2/28 93/04/0227

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Immobilienmakler Immobilienverwaltung 1982 §15 Abs1 Z1 litb;
GewO 1973 §22 Abs8 idF 1993/029;
GewO 1973 §28 Abs6;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs 6 GewO 1973 kann die Berücksichtigung des (hier: in den Fällen des § 15 Abs 1 Z 1 lit b Immobilienmakler Immobilienverwalter BefNwV normierten) Erfordernisses eine (hier: mindestens zweijährigen hauptberuflichen) fachlichen Tätigkeit nicht außer acht gelassen werden (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0088). Ein im wesentlichen theoretisches Wissen vermittelnder Bildungsgang kann diese geforderte fachliche Tätigkeit nicht zur Gänze ersetzen. Die Behörde darf daher davon ausgehen, daß ohne eine solche fachliche Tätigkeit eine erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung nicht erwartet werden kann (Hinweis E 28.4.1992, 92/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040227.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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