Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat iZm der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluß des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw ein Beschluß des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt. Sie hat sich nicht mit Einwänden gegen das diesem Beschluß zugrundeliegende Konkursverfahren auseinanderzusetzen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040177.X01Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011