RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0177

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art94;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat iZm der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluß des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw ein Beschluß des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt. Sie hat sich nicht mit Einwänden gegen das diesem Beschluß zugrundeliegende Konkursverfahren auseinanderzusetzen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040177.X01

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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