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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wegen überhöhter Gegenleistung im Vergleich zum ortsüblichen Preis; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch die Nichtverlängerung der Frist zur Erbringung eines Privatgutachtens; keine willkürliche oder denkunmögliche Auslegung der Bestimmung "ortsüblicher Preis"Rechtssatz
Keine Zweifel an der Unabhängigkeit der Mitglieder des Grundverkehrssenates (s hiezu auch E v 19.06.89, B147/89, B244/89).
Keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtssachverständigen.
Der belangten (Berufungs-)Behörde kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführer, ihnen eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage eines Privatgutachtens zu gewähren, gemäß §39 Abs2 AVG zurückwies und dies damit begründete, daß bereits zwei Gutachten vorlägen und zum anderen dem Beschwerdeführer - der das Verfahren selbst in Gang gesetzt hatte - seit dem für ihn ungünstigeren Erstgutachten genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um ein Privatgutachten vorzulegen.
Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des §5 Abs1 Vlbg GVG sowie §6 litd Vlbg GVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mit Vorjudikatur). Der Gerichtshof teilt auch nicht die Meinung der Beschwerdeführer, daß §6 litd Vlbg GVG dem Determinierungsgebot widerspreche. Der Inhalt dieser Vorschrift kann nämlich im Wege der Auslegung ermittelt werden; §6 litd leg.cit. bestimmt also das Verwaltungshandeln in ausreichendem Maße voraus.
Die Annahme ist zumindest vertretbar, unter dem "ortsüblichen Preis" oder dem "wahren Wert" eines Grundstückes im Sinne der Grundverkehrsgesetze (wie immer ähnliche Begriffe in anderem Zusammenhang verstanden werden mögen) sei vornehmlich der am Ertrag orientierte Wert zu verstehen, also jener Wert, den ein Land- und Forstwirt bei wirtschaftlicher Betrachtung unter der Voraussetzung durchschnittlich zu zahlen bereit ist, daß er das Grundstück land- und forstwirtschaftlich (und nicht anders) nutzt; das eben wird von den Grundverkehrsgesetzen intendiert. Eine am Zweck des Vlbg GVG (vgl. dessen §5 Abs1) orientierte Auslegung legt daher die von der belangten Grundverkehrsbehörde (die sich auf Amtssachverständige beruft) verwendete Bewertungsmethode geradezu nahe.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Parteiengehör, Parteiengehör, Sachverständige, Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, fair trial, Preis ortsüblicher, Bewertung GrundvermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1186.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B01186_2_01