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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluß sein können (Hinweis E 12.6.1990, 89/11/0279, und E 9.10.1990, 89/11/0124, 0299; hier das überschießende und von gewissen Obsessionen geprägte Vertreten eines Standpunktes, das von der Sorge um die eigene Gesundheit beherrscht wird und agressive Elemente aufweist, entbehrt auf den ersten Blick des Zusammenhanges mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen; dieser Zusammenhang wäre von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides argumentativ herzustellen).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110331.X02Im RIS seit
12.06.2001