RS Vfgh 1991/2/25 B553/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
MRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechts sowie des Rechts auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß (zwei) Mitglieder der belangten Landesgrundverkehrsbehörde bereits an einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (landwirtschaftliches Siedlungsverfahren) mitgewirkt haben, kann, selbst wenn es das gleiche Rechtsgeschäft betraf, die Unparteilichkeit des Gerichtes nicht in Frage stellen, wenn an der Unparteilichkeit der Behörde an sich keine sachlich begründbaren Zweifel bestehen (mit Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Hauschildt vom 24.05.1989, Nr. 11/1987/134/188, ÖJZ 1990, 188 ff., und Ringeisen vom 16.07.1971, YB 15, 678).

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes.

Der Beschwerdeführer behauptet seit Beginn des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens im Jahre 1986, er werde den gegenständlichen Hof selbst bewirtschaften, was jedoch bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung (Februar 1990) nicht der Fall war. Die belangte Behörde hatte nach den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach eventuellen zukünftigen Möglichkeiten zu entscheiden. Sie konnte sich hiebei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10562/1985 berufen, sodaß sie insgesamt gesehen keineswegs einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs.

Die belangte Behörde hat ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt. Die vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist jedenfalls vertretbar. Die Rechtsauffassung der Behörde steht zu der von ihr im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung (VfSlg. 5683/1968, 7927/1976 und 8518/1979) nicht in einem in die Verfassungssphäre reichenden Maße im Widerspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tribunal, Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B553.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00553_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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