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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (Hinweis Schwimann/Grillberger, ABGB, 4/2, Randzahl 4 ff zu § 1165 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040047.X03Im RIS seit
20.11.2000