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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/14/0020 E 28. Februar 1995 94/14/0175 E 19. Oktober 1995Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 92/16/0198 3Stammrechtssatz
Die Verjährung wird nur durch solche Amtshandlungen unterbrochen, die von der Abgabenbehörde gesetzt worden sind, die zur Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe sachlich und örtlich zuständig ist. Hingegen können Handlungen, die von einer anderen Abgabenbehörde unternommen wurden, die Verjährung nicht unterbrechen, mag diese Abgabenbehörde auch für die Erlassung maßgeblicher Grundlagenbescheide - deren Erlassung einer Verjährung nicht zugänglich ist - zuständig sein. Welche Organisation innerhalb der Abgabenverwaltung (Bundesabgabenverwaltung) dabei für sich als Abgabenbehörde anzusehen ist, richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungorganisationsgesetzes und seiner Anlage 1, BGBl 1975/18.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140021.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011