RS Vwgh 1995/2/28 95/14/0021

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975;
BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/14/0020 E 28. Februar 1995 94/14/0175 E 19. Oktober 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 92/16/0198 3

Stammrechtssatz

Die Verjährung wird nur durch solche Amtshandlungen unterbrochen, die von der Abgabenbehörde gesetzt worden sind, die zur Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe sachlich und örtlich zuständig ist. Hingegen können Handlungen, die von einer anderen Abgabenbehörde unternommen wurden, die Verjährung nicht unterbrechen, mag diese Abgabenbehörde auch für die Erlassung maßgeblicher Grundlagenbescheide - deren Erlassung einer Verjährung nicht zugänglich ist - zuständig sein. Welche Organisation innerhalb der Abgabenverwaltung (Bundesabgabenverwaltung) dabei für sich als Abgabenbehörde anzusehen ist, richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungorganisationsgesetzes und seiner Anlage 1, BGBl 1975/18.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140021.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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