RS Vwgh 1995/2/28 93/04/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Immobilienmakler Immobilienverwaltung 1982 §15;
GewO 1973 §18 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §22 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §22 Abs8 idF 1993/029;
GewO 1973 §28 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0153 1 (hier: Immobilienmakler)

Stammrechtssatz

Die im § 28 Abs 6 GewO 1973 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 GewO 1973 abhängig, weil ansonst der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch ist bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, daß anhand dieser die Frage zu prüfen ist, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann

(Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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