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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Einer ausdrücklichen "Feststellung" und "Auseinandersetzung" mit dem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt (hier:
Krankheit und Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten als berücksichtigungswürdiger Grund) in der gebundenen Rechtsentscheidung bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Behörde (auch) durch diesen Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd § 187 FinStrG als erfüllt ansieht.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140032.X02Im RIS seit
20.11.2000