RS Vwgh 1995/2/28 95/14/0032

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;

Rechtssatz

Einer ausdrücklichen "Feststellung" und "Auseinandersetzung" mit dem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt (hier:

Krankheit und Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten als berücksichtigungswürdiger Grund) in der gebundenen Rechtsentscheidung bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Behörde (auch) durch diesen Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd § 187 FinStrG als erfüllt ansieht.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140032.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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