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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung - als eine Abwehrhandlung des Zweitstaates gegen Jurisdiktionsakte des Erststaates - findet in Bereichen statt, die der Erststaat seiner ausschließlich eigenen Zuständigkeit vorbehalten hat. Die Regelung des § 76 Abs 2 JN schließt - wie sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialen ergibt (669 Blg NR 15 GP 35) - eine Gesetzeslücke aus. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher nur bei Vorliegen der in § 76 Abs 2 JN ausdrücklich normierten Voraussetzungen gegeben (Hinweis OGH 28.5.1991, 5 Ob 530/1991). Dieser im § 76 Abs 2 JN geregelte Justizgewährungsanspruch bewirkt die Zurverfügungstellung der inländischen Gerichtsbarkeit und billigt mithin dem einzelnen Privatrechtsubjekt einen Anspruch gegen den Staat auf ein justizmäßiges Verfahren vor dem zuständigen inländischen Gericht zu. Der Bestimmung des § 76 Abs 2 JN ist nicht der Regelungsgehalt zu entnehmen, daß Österreich für Streitigkeiten in Ehesachen die AUSSCHLIEßLICHE INLÄNDISCHE GERICHTSBARKEIT in Anspruch nimmt (Hinweis Fasching, aaO, Randzahlen 9 und 70). Die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit in Ehesachen liegt nur dann vor, wenn beide Ehegatten österreichische Staatsangehörige sind und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; nur in einem solchen Fall steht der Vorbehalt der ausschließlichen inländischen Gerichtsbarkeit der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung entgegen (Hinweis E 11.9.1985, 82/01/0221, VwSlg 11842 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190016.X02Im RIS seit
11.07.2001