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95 TechnikNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des IngenieurkammerG und des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen mangels Legitimation; Verwaltungsverfahren bereits anhängig; Präjudizialität des Grundtatbestandes auch für den Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer AusnahmeRechtssatz
Der Antragsteller verkennt den Inhalt des Schreibens des Generalsekretariates der Bundes-Ingenieurkammer. Dieses enthält nach Form und Inhalt bloß eine Information über eine voraussichtliche Entscheidung der Berufungsinstanz. Es stünde dem Antragsteller frei, auf einer Entscheidung der Berufungsinstanz zu bestehen.
Für diesen Bescheid wären die als verfassungswidrig bekämpften Normen auch präjudiziell, ohne daß der Antragsteller hiezu seine Befugnis als Ziviltechniker wieder aufrecht melden müßte. Da der Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme erginge, wäre für diese Entscheidung nicht nur die Bestimmung über die Ausnahme, sondern auch der Grundtatbestand präjudiziell (also §29 Abs2 IngenieurkammerG und §6 Abs1 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen). Ohne den Grundtatbestand ist nämlich der Ausnahmetatbestand nicht anwendbar (vgl. etwa VfSlg. 11.190/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ziviltechniker, Wohlfahrtseinrichtungen Ziviltechniker, Ingenieurkammer, VfGH / Individualantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V473.1990Dokumentnummer
JFR_10089774_90V00473_01