RS Vfgh 1991/2/26 V473/90, G262/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer vom 30.06.70 §6 Abs1 idF des Beschlusses des Kammertages vom 05.06.87
IngenieurkammerG §29 Abs2 idF BGBl 212/1987

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des IngenieurkammerG und des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen mangels Legitimation; Verwaltungsverfahren bereits anhängig; Präjudizialität des Grundtatbestandes auch für den Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Ausnahme

Rechtssatz

Der Antragsteller verkennt den Inhalt des Schreibens des Generalsekretariates der Bundes-Ingenieurkammer. Dieses enthält nach Form und Inhalt bloß eine Information über eine voraussichtliche Entscheidung der Berufungsinstanz. Es stünde dem Antragsteller frei, auf einer Entscheidung der Berufungsinstanz zu bestehen.

Für diesen Bescheid wären die als verfassungswidrig bekämpften Normen auch präjudiziell, ohne daß der Antragsteller hiezu seine Befugnis als Ziviltechniker wieder aufrecht melden müßte. Da der Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme erginge, wäre für diese Entscheidung nicht nur die Bestimmung über die Ausnahme, sondern auch der Grundtatbestand präjudiziell (also §29 Abs2 IngenieurkammerG und §6 Abs1 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen). Ohne den Grundtatbestand ist nämlich der Ausnahmetatbestand nicht anwendbar (vgl. etwa VfSlg. 11.190/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Wohlfahrtseinrichtungen Ziviltechniker, Ingenieurkammer, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V473.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90V00473_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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