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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung in Vollziehung eines richterlichen Befehls; keine Überschreitung des richterlichen AuftragsRechtssatz
Angesichts des Vorliegens eines Gerichtsauftrages wäre eine auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde nur zulässig, wenn die in Durchführung des richterlichen Befehles amtshandelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981).
Es muß den einschreitenden Organen zum Zwecke einer effizienten Durchführung der angeordneten Hausdurchsuchung gestattet sein, Handlungen zu setzen, durch die für sie eine deutliche Abgrenzung zwischen den vom Hausdurchsuchungsbefehl umfaßten und anderen Räumlichkeiten und Gegenständen möglich war. Daß sie dabei entgegen dem richterlichen Durchsuchungsbefehl vorgegangen wären, konnte nicht erwiesen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher BefehlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B548.1990Dokumentnummer
JFR_10089774_90B00548_01