RS Vfgh 1991/2/26 B548/90, B549/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
StGG Art9

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung in Vollziehung eines richterlichen Befehls; keine Überschreitung des richterlichen Auftrags

Rechtssatz

Angesichts des Vorliegens eines Gerichtsauftrages wäre eine auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde nur zulässig, wenn die in Durchführung des richterlichen Befehles amtshandelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981).

Es muß den einschreitenden Organen zum Zwecke einer effizienten Durchführung der angeordneten Hausdurchsuchung gestattet sein, Handlungen zu setzen, durch die für sie eine deutliche Abgrenzung zwischen den vom Hausdurchsuchungsbefehl umfaßten und anderen Räumlichkeiten und Gegenständen möglich war. Daß sie dabei entgegen dem richterlichen Durchsuchungsbefehl vorgegangen wären, konnte nicht erwiesen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B548.1990

Dokumentnummer

JFR_10089774_90B00548_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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