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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §183 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0719Rechtssatz
Die StPO enthält keine - im Sinne ihres § 183 Abs 1 - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190718.X03Im RIS seit
22.05.2001