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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann gerade angesichts der vorhergehenden Ereignisse, in die der im Innenverhältnis ermächtigte Parteienvertreter ohne sein Verschulden involviert war (Rauferei mit anschließender polizeilicher Einvernahme), jedenfalls nicht ohne nähere Begründung angenommen werden, der Handkoffer mit den Berufungsunterlagen wäre aufgrund auffallender Sorglosigkeit neben dem Gehsteig vergessen worden. Hat allerdings dieser Parteienvertreter in der Folge keineswegs alle gebotenen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sich wiederum in den Besitz des Koffers zu setzen, und so das die Einbringung der Berufung hindernde Ereignis zu beenden (entsprechende Nachforschungen wurden erst einen Tag vor dem Ende der Berufungsfrist angestellt), kann dieses mangelnde Interesse an der unverzüglichen Wiederbeschaffung des Handkoffers allerdings nicht anders denn als auffallend sorglos beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190017.X01Im RIS seit
20.11.2000