RS Vwgh 1995/3/2 94/19/0718

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §26;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art20 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0719

Rechtssatz

Die Verwertung der - unter allfälliger Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gewonnenen - Aussage des Anstaltsarztes durch die belangte Behörde, wonach der sich in Untersuchungshaft befindende Bf Justizwachebeamte diesem Anstaltsarzt gegenüber als "Schweine" bezeichnet habe, verletzt weder ein gesetzliches Verbot, noch könnte in einer solchen Verwertung ein Widerspruch zu jenen Zwecken gesehen werden, denen das ärztliche Berufsgeheimnis nach § 26 ÄrzteG bzw die Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG zu dienen bestimmt ist. Diese Bestimmungen haben nämlich nicht den Zweck, Schutz vor Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsordnung der hier gegenständlichen Art zu gewähren.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190718.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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