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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Der in § 76 Abs 1 JN vorgesehene ausschließliche GERICHTSSTAND für Streitigkeiten in Ehesachen regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeitsordnung unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und besonderen Gerichtsständen. Diese besonderen Gerichtsstände können entweder ausschließliche - die den allgemeinen Gerichtsstand ausschließen -, Wahlgerichtsstände oder Zwangsgerichtsstände sein (Hinweis dazu Fasching, aaO, Randzahl 268). Da die inländische Gerichtsbarkeit im Bereich der Streitigkeiten in Ehesachen - anders als bei vermögensrechtlichen Prozessen - eine ausdrückliche und umfassende Regelung durch den inländischen Gesetzgeber erfahren hat, muß die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in diesem Bereich unerheblich bleiben (hier: Anerkennung der Entscheidung des australischen Gerichtes "Family Court of Australia" in Sydney).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190016.X03Im RIS seit
11.07.2001