RS Vwgh 1995/3/2 95/19/0016

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

EheGDV 04te §24 Abs1;
JN §76 Abs1;
JN §76 Abs2;
VwRallg;
ZPO-D §328 Abs1;

Rechtssatz

Der in § 76 Abs 1 JN vorgesehene ausschließliche GERICHTSSTAND für Streitigkeiten in Ehesachen regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeitsordnung unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und besonderen Gerichtsständen. Diese besonderen Gerichtsstände können entweder ausschließliche - die den allgemeinen Gerichtsstand ausschließen -, Wahlgerichtsstände oder Zwangsgerichtsstände sein (Hinweis dazu Fasching, aaO, Randzahl 268). Da die inländische Gerichtsbarkeit im Bereich der Streitigkeiten in Ehesachen - anders als bei vermögensrechtlichen Prozessen - eine ausdrückliche und umfassende Regelung durch den inländischen Gesetzgeber erfahren hat, muß die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in diesem Bereich unerheblich bleiben (hier: Anerkennung der Entscheidung des australischen Gerichtes "Family Court of Australia" in Sydney).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190016.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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