RS Vwgh 1995/3/2 94/19/0433

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung der Berufung des Asylwerbers gegen den die Aufenthaltsberechtigung versagenden Bescheid der belangten Behörde aus dem Grunde, daß es sich beim erstinstanzlichen Bescheid um einen "Nichtbescheid" gehandelt habe, ist keine rechtskräftige Erledigung iSd § 7 Abs 3 AsylG 1991 erfolgt, damit ist aber eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht erloschen. Eine für den Asylwerber negative Gestaltung der Rechtslage ist daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben hat, nicht erfolgt.

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190433.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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